Ausstellung 2022 in Paaren Glien am 19.11. und 20.11.2022.

 

Nähere Info´s werden hier veröffentlicht.

Liebe Aussteller,

 

Am Wochenende ist es soweit und die Ausstellung kann beginnen.
Startnummern wird es vor Ort geben. Es werden keine versendet.

Bitte an die Impfausweise denken.

Ringeinteilung findet Ihr unter dem Menü Punkt "Ringeinteilung"

 

Wir wünschen eine gute Anreise!

Auflagen des Veterinäramtes

Sehr geehrter Herr Bohrmann,

 

vielen Dank für Ihre Anmeldung.

 

Ich habe Sie telefonisch nicht erreicht, daher sende ich Ihnen eine E-Mail.

 

In meiner Zuständigkeit für die Tierschutzüberwachung im Landkreis Havelland möchte ich folgende gesetzliche Vorgaben als Voraussetzung für die Durchführung Ihrer Veranstaltung benennen:

 

a)       Bitte beachten Sie die Bestimmungen des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung, die sich mit dem Ausstellungsverbot von Hunden befasst,

               

1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder

2. bei denen erblich bedingt

- Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,

- mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,

- jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

- die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

 

Entsprechendes gilt für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden. Die Veterinärbehörde kann in Ihrem Ermessen eine unangekündigte Vorortkontrolle durchführen und die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe überprüfen.

 

b)      Bitte beachten Sie auch, dass die für die Veranstaltung vorgesehenden Hunde klinisch gesund sein müssen.

 

c)       Bitte überprüfen Sie als Veranstalter, die Angaben der Aussteller hinsichtlich des Impfstatus und der Herkunft der Hunde. Sollten Sie während Ihrer Hundeausstellung auch Hunde von außerhalb von Deutschland präsentieren wollen, gelten die EU Vorschriften 576/ 2013 und 577/2021 zum innergemeinschaftlichen Verbringen sowie der Tollwutverordnung. Hierbei ist ein wirksamer Tollwutimpfschutz sicherzustellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag


Unsere Nachfrage:

vielen Dank für die schnelle Antwort und die Zusendung der Hinweise.

Vorab möchte ich den Hinweis geben, dass uns, der OG2Berlin im KfT, die neue Hundeschutzverordnung bekannt ist. Wir veranstalten seit nun mehr über 15 Jahren die Terrier Ausstellung in Paaren Glien. Die neue Hundeschutzverordnung ist leider etwas schwammig formuliert und bietet den Veranstaltern keine Sicherheit. Leider agieren die Veterinärämter zu Ausstellungen für Rassehunde unterschiedlich. Ich möchte das nun nicht ausbreiten und gehe davon aus, dass auch dem Veterinäramt Havelland unsere Ausstellung in Paaren Glien bekannt ist und wir sachlich die Handhabung der Verordnungen klären.

 

Wir möchten jedoch auch im Vorfeld garantieren, dass wir die Ausstellung ohne Beanstandungen durchführen können.

Daher möchte ich folgendes mitteilen.

 

Hunde die zur Ausstellung (Beurteilung durch ein Richter) gemeldet werden unterliegen den Ordnungen des Klub für Terrier.
Hierzu möchte ich Ihnen die Zulassungsbedingungen für Hunde auszugsweise aus der Ausstellungsordnung zusenden.

 

§ 5 Zulassung
a.  Zugelassen sind nur Rassehunde, deren Standard bei der FCI und/oder VDH hinterlegt ist und die in ein von der FCI und/oder VDH anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind. Die Identitätsangaben des Hundes sind vor der Bewertung zu überprüfen.
Hunde im Eigentum von amtierenden Ausstellungsleitern oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Personen dürfen nicht gemeldet und ausgestellt werden.


Sonderleiter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können Hunde der Rasse, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Ausstellungsleiters ausstellen. Ringhelfer dürfen keine Hunde der Rasse, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen. Für Zuchtrichter und -Anwärter gilt § 13 der VDH/KfT Zuchtrichter-Ordnung.


Personen, die durch Beschluss eines VDH-Mitgliedsvereines von allen Veranstaltungen ausgeschlossen wurden, sind auch von der Teilnahme an allen Rassehunde-Ausstellungen im VDH ausgeschlossen, wenn der VDH-Vorstand den Aussperrungsbeschluss auf Antrag des Rassehunde-Zuchtvereins bestätigt hat. Kommerzielle Hundehändler dürfen an VDH-Ausstellungen nicht teilnehmen.

 

Es gilt ein Ausstellungsverbot für Hunde aus dem In- und Ausland, wenn die Ohren kupiert sind und/oder die Rute kupiert ist (Ausnahme: jagdliche Verwendung gemäß deutschem Tierschutzgesetz). Bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer befallene, verkrüppelte, mit Missbildungen oder Hodenfehlern behaftete Hunde, sowie Hündinnen, die sichtlich tragend, in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Hündinnen dürfen bis zur Endabnahme eines Wurfes nicht ausgestellt werden. Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen ebenfalls an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Des Weiteren sind kastrierte Rüden (gilt auch für chemisch kastrierte Rüden) nicht zugelassen. Dennoch zuerkannte Titel und Titel-Anwartschaften sind abzuerkennen, wenn die Umstände, die eine Bewertung ausschließen, offenbar werden. Die Entscheidung über ein Einbringen im Ausnahmefall steht allein der Ausstellungsleitung oder einem von ihr eingesetzten Kontrollorgan zu. Diese hat auf das Bewertungsverbot keinen Einfluss. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Läufige Hündinnen dürfen auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen ausgestellt werden.

Nach Bekanntwerden der neuen Hundeschutzverordnung wurde seitens des Dachverbandes VDH das Breed Specific Instruction kurz BSI für das Richten eingeführt.

Diese sende ich Ihnen zur Information im Anhang zu.

Natürlich wurde auch in der Vergangenheit die Zugangskontrolle hinsichtlich Impfstatus vorgenommen.

Wenn Sie als zuständige Behörde damit einverstanden sind, dass die Zugangskontrolle und die Anwendung der Ausstellungsordnung sowie das BSI der Hundeschutzverordnung gleichermaßen dienlich sind und wir die Ausstellung unter diesem Aspekt organisieren können, wäre uns gedient.

Natürlich erhält Ihre Behörde jederzeit Zugang zur Ausstellung für Kontrollen. Hierbei möchte ich aber vermeiden, dass während dem Richten im Bewertungsring eine Störung nicht erfolgt. Jedoch können natürlich Kontrollen vor dem Richten oder auch danach jederzeit stattfinden.

 

Wenn Sie als Behörde es wünschen, können die Kopien der BSI Formulare zu den dort aufgeführten Rassen natürlich in Nachgang zur Verfügung gestellt werden.

 

Leider haben wir aus den öffentlichen Medien auch Umstände erfahren, dass Veterinärämter vor Ort auf einer Ausstellung in das Richten direkt und mit Androhung rechtlicher Schritte eingegriffen. Das möchten wir vermeiden und hoffen auf sachliche Zusammenarbeit.

 

Ihre Mitarbeiter der Behörde wird wie gesagt uneingeschränkt Zugang gewährt, wenn Kontrollen vor Ort stattfinden sollen, jedoch möchten wir gleich vorab mitteilen, dass eine Frau Dr. Plange grundsätzlich Hausverbot erhält. Frau Dr. Plange ist aus meiner Sicht nicht neutral und derart mit Vorurteilen behaftet, das wir einer Auseinandersetzung mit dieser Person nicht wünschen.

 


Antwort Veterinäramt

vielen Dank für Ihre ausführlichen Informationen. Ich habe zunächst keine weiteren Fragen.